Nitroxtransport

  • Hallo,


    wir haben ja in Deutschland dieses fantastische Gesetz, dass gasflascheninhalt mit mehr als 21% Sauerstoffanteil, als 100% angesehen wird, richtig?


    Daher doch die spezielle Ausrüstungspflicht. Ich frage mich nun, ergibt sich dann für mich als privatperson auch eine besondere einschränkung, wenn ich gewöhnliche nitroxflaschen zum tauchplatz spazieren fahre?


    Vielen Dank,


    Lotuz

  • Moin


    Zitat

    Original von Lotuz
    wir haben ja in Deutschland dieses fantastische Gesetz, dass gasflascheninhalt mit mehr als 21% Sauerstoffanteil, als 100% angesehen wird, richtig?


    Falsch, das ist viel schlimmer, das gilt EU-weit


    Zitat


    Daher doch die spezielle Ausrüstungspflicht.


    Auch dies ist nicht ganz richtig. Die EN144-3 behandelt die Ventile. Das gewerbliche Füllen von Flaschen mit einem nicht für das Gas zugelassenen Ventil ist nicht erlaubt (Gewerblich beinhaltet auch Vereine). Als Privatperson kannst du nach dem Ventil anbauen, was immer du möchtest. Für Tauchschulen,-lehrer und -vereine gilt das imho nicht.


    Zitat


    Ich frage mich nun, ergibt sich dann für mich als Privatperson auch eine besondere einschränkung, wenn ich gewöhnliche nitroxflaschen zum tauchplatz spazieren fahre?


    Laut GGVSE und ADR fallen Luft und Sauerstoff unter komprimierte Gase und damit in die Gefahrenklasse 2. Folglich sind keine weiterführenden Massnahmen zu treffen. Privatpersonen sind nach ADR 1.1.3.1. befreit:
    "Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern [...]"
    Anmerkung: Vereine sind keine Privatperson


    Ansonsten sollte auch für den Transport im Privat-Pkw nachfolgendes beachtet werden:

    • Ausreichende Belüftung des Innenraums (Sie gilt als ausreichend, wenn das Lüftergebläse auf eine höhere Stufe eingeschaltet ist und alle Zuluftkanäle vollständig geöffnet sind.
    • Die Druckminderer müssen entfernt sein. Absperrventile müssen dicht, geschlossen und mit einer Schutzkappe gesichert sein. Eine Schutzkappe ist für Flaschen die mit einem Schutzkragen versehen sind oder in Schutzkisten befördert werden, nicht erforderlich
    • Druckgasflaschen dürfen weder geworfen noch Stößen ausgesetzt werden.Ausreichend standfeste oder in entsprechenden Einrichtungen beförderte Flaschen dürfen aufrecht transportiert werden Liegende Flaschen müssen sicher verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein.



    P.S wie immer gilt, das die Angaben ohne Gewähr und nach besten Wissen und Gewissen gemacht wurden.

  • Hallo Mike,

    Zitat

    Original von Mike
    Liegende Flaschen müssen sicher verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein.


    ist es da ausreichend, wenn die Flaschen unten über die gesamte Fahrzeugbreite verteilt liegen (und somit nicht seitlich wegkönnen) und das restliche Gerödel obenauf liegt?


    Schönen Gruss
    Markus

    Ich kann garnicht tauchen. Mein karges Wissen habe ich aus anderen Foren. Ich rede hier nur schlau mit und versuche Frauen kennenzulernen.
    Wenn ich in Safaga tauche, werde nicht ich nass - Das Rote Meer wird Markus.
    Zwei Tage nach meinem OWD war Arielle nur noch Meerfrau.

  • Moin,


    Definitiv nicht, auch wenn es meistens so gehandhabt wird. Wenn ich mich richtig erinnere, muss eine physische Verbindung zwischen Fahrzeug und Flasche (z.B. Spanngurt, festeingebaute Kiste...) bestehen.
    Als Fallbeispiel wurde immer wieder aufgeführt, was im Fahrzeug vor sich geht, wenn es zu einem Überschlag kommt.

  • Hei zusammen,


    Dank erstmal, Mike, fuer die Info - eine Frage haett' ich noch:


    Zitat

    Original von Mike
    ...
    [*]Die Druckminderer müssen entfernt sein. Absperrventile müssen dicht, geschlossen und mit einer Schutzkappe gesichert sein. Eine Schutzkappe ist für Flaschen die mit einem Schutzkragen versehen sind oder in Schutzkisten befördert werden, nicht erforderlich
    ...


    Aus welcher Vorschrift wird das abgeleitet? Und: Das bezieht sich jetzt aber nicht auf PTG, oder wie duerfte ich mir eine Schutzkappe/-kragen fuer meine D12 vorstellen?


    Wieder mal verwirrt, Gruss, tobi... :)

  • Moin Tobi,


    Das ergibt sich auch aus GGVSE/ADR. Schutzkragen/-käfige/-kappen finden sich häufig an kleineren Flaschen für Schweissgase oder auch an CO2-Flaschen (Aquaristikbedarf).
    Für den Transport von PTG gibt es auch Schutzkragen, die zum Tauchen dann abgebaut werden können (Guckst du z.B. hier

  • Hei Mike,


    Zitat

    Original von Mike
    Das ergibt sich auch aus GGVSE/ADR. Schutzkragen/-käfige/-kappen finden sich häufig an kleineren Flaschen für Schweissgase oder auch an CO2-Flaschen (Aquaristikbedarf).


    Die Kappen und Kragen fuer die "grossen" Flaschen kenne ich, eher von z.B. Bierzapfanlagen... ;)


    Hm, als ich (kompletter Laie in der Richtung) das letzte Mal sowas gegoogelt hatte, bin ich ueber die Aussage gestolpert, dass die ADR als "Nachfolgerichtlinie" der GGVSE fuer mich als Privatmann z.B. dann nicht greift, wenn ich weniger als 1200 (?) Liter transportiere - die ADR, die ich damals fand, half mir garnicht weiter - hast du, oder einer von euch, Referenzen, die da Licht drauf werfen, gerne auch mit Bezug auf den Teil der ADR, der da gilt?


    Zitat


    Für den Transport von PTG gibt es auch Schutzkragen, die zum Tauchen dann abgebaut werden können (Guckst du z.B. hier


    Hui, Danke, das erste Mal, dass ich sowas sehe. Wenn es dann noch Infos gaebe, die nicht vom Hersteller/Verkaeufer kommen...


    Wie handhabt ihr denn das so? Sowohl mit dieser Transportsicherung, als auch mit den "verbindlichen Aufklebern"? Schonmal wer Probleme mit den Gesetzeshuetern gehabt deswegen?


    Gruss, tobi...

  • Ich versuche das mal kurz aus der Erinnerung zu schreiben.


    Du bist, wie schon geschrieben, als Privatperson von der GGVSE/ADR befreit, solange das von dir transportierte Gefahrengut unter 1000 Punkte liegt.
    Die Punkte berechnen sich bei den von uns verwendeten komprimierten Gasen wie folgt. Volumen der Flasche mal Faktor 1. D.h. du kannst 100 10 l-Flaschen transportieren, ohne dass die Regelungen, wie z.B. Kennzeichnung des Fahrzeuges als Gefahrguttransport, beachtet werden müssen.
    Die Sicherung der Ladung liegt, wie auch beim Transport normaler Güter im Kfz, in der Verantwortung des Fahrers. Auch müssen die einzelnen Flaschen mit einem Aufkleber versehen sein, der Aufschluss über den Inhalt gibt (UN-Nummer, Gefahrenklasse).



    Bislang habe ich noch keine Probleme mit den Ordnunghütern gehabt. Die Flaschen sind auf dem Fahrzeugboden liegend verzurrt, Transportbegleitschein ist im Fahrzeug vorhanden, wie auch Feuerlöscher und Unterlegkeil für die Räder (Bw sei dank)

  • Zitat

    Original von Mike
    Ich versuche das mal kurz aus der Erinnerung zu schreiben.


    Du bist, wie schon geschrieben, als Privatperson von der GGVSE/ADR befreit, solange das von dir transportierte Gefahrengut unter 1000 Punkte liegt.
    Die Punkte berechnen sich bei den von uns verwendeten komprimierten Gasen wie folgt. Volumen der Flasche mal Faktor 1. D.h. du kannst 100 10 l-Flaschen transportieren, ohne dass die Regelungen, wie z.B. Mitführen von Kennzeichnung des Fahrzeuges als Gefahrguttransport, beachtet werden müssen.


    Ah, dann passt das ja - Danke! :)


    Zitat


    Die Sicherung der Ladung liegt, wie auch beim Transport normaler Güter im Kfz, in der Verantwortung des Fahrers.


    Ist ja schon aus Selbstschutz nicht ploeth... ;)


    Zitat


    Auch müssen die einzelnen Flaschen mit einem Aufkleber versehen sein, der Aufschluss über den Inhalt gibt (UN-Nummer, Gefahrenklasse).


    Hm, woher kommt der? Auch ADR? Wenn ja, hat wer den genauen Punkt, der das regelt? Sorry, wenn ich da so rumreite, aber ich haette es gerne "endgueltig" geregelt... :)

    Zitat


    Bislang habe ich noch keine Probleme mit den Ordnunghütern gehabt. Die Flaschen sind auf dem Fahrzeugboden liegend verzurrt, Transportbegleitschein ist im Fahrzeug vorhanden, wie auch Feuerlöscher und Unterlegkeil für die Räder (Bw sei dank)


    Huch, Transportbegleitschein habe ich fuer meine ein, zwei Flaschen nicht, und in meinen Smart42 passt auch kein Feuerloescher mehr rein... :)


    Dank bisher fuer deine Muehe, Mike,


    Gruss, tobi.... :)

  • Moin,


    Ich habe übrigens im letzten Posting Müll geschrieben. Für Privatpersonen gilt eine allgemeine Befreiung, wie in meinem ersten Posting beschrieben, um als Verein, Tauchschule befreit werden zu können, gilt die Punkteanwendung (<1000 Punkte)


    ADR 2005 für lange Winterabende findet sich übrigens beim [URL=http://www.bmvbs.de/-,1827.929053/Gefahrgut-Recht-Vorschriften-S.htm]BMVBS[/URL]



    Übrigens hatte Alex bereits eine Zusammenfassung zu Gründungszeiten der DG verfasst. Klickst du hier