Spezifische Rechtsgrundsätze zum Verhalten beim Sporttauchen

  • Diverse Gerichte haben in jüngster Vergangenheit Urteile unter anderem auch gegen Tauchlehrer und fortgeschrittenere Sporttaucher wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Vorschriften gegen die sogenannte körperliche Unversehrtheit gefällt, wenn diese mit Schülern oder aber unerfahreneren Tauchern "unterwegs" waren. Die Begründung der Urteile basierte in solchen Fällen immer die Verletzung der „Garantenstellung“. Deshalb will ich diesen juristischen Begriff an dieser Stelle einmal näher erörtern:


    Führt ein Buddyteam oder führen mehrere Sporttaucher einen Tauchgang durch, so begründen sie aus juristischer Sicht eine „Gefahrengemeinschaft“. Mit dieser Gemeinschaft entsteht begründetes Vertrauensverhältnis, das sicherstellen soll, dass die spezifischen Gefahren, die beim Sporttauchen auftauchen können, gemeistert werden können.


    Wenn sich nun diese Tauchgruppe gemeinsam in erhöhte Gefahr begibt, dann sind, rechtlich gesehen, die Taucher der Gruppe in besonderem Masse dazu verpflichtet sich gegenseitig Hilfe zu leisten: die Unterwasserwelt ist an und für sich für den Menschen nicht die natürliche Lebenumgebung und dann muss sich der Taucher auf seinen Partner verlassen können. Gleichermassen ist auch jeder Taucher der Gruppe für seinen Partner unter Wasser ein Garant für Gesundheit und Leben. BKommt es hier zu einem Fehlverhalten, dann kann der Taucher zu viel schwereren Strafen verurteilt werden, als wenn er z.Bsp. über Wasser (an Land) Hilfe an Mitmenschen unterlässt.


    Meine bisherigen Ausführungen treffen in verstärktem Masse zu, wenn beispielsweise ein Tauchlehrer mit Tauchschülern Übungen durchführt oder ein höher brevetierter Taucher mit Taucher der einen untergeordneten Ausbildungsstand hat. In diesem Fall begründet sich die Garantenstellung aus einer freiwilligen Pflichtübernahme. Basis für diese Pflicht ist das Vertrauen, das demjenigen Taucher entgegengebracht wird, der ein Rechtsgut freiwillig in seine Obhut nimmt (Bsp. TL).


    Obwohl sich in diesen Fällen an und für sich nicht die Garantenpflicht verstärkt, erhöht sich doch die Zumutbarkeit von Rettungsinitiativen und -Massnahmen. Man erwartet dann außergewöhnliche Anstrengungen, die über die Rettungsbemühungen eines normalen Tauchers hinausgehen, um Unfälle zu vermeiden.

    :hai: To dive or not to dive...that's the question :hai: 

    6 Mal editiert, zuletzt von Fabio ()

  • Fabio: ich kann mich an ein Urteil über einen TU am Kelsterbacher Mönchswaldsee erinnern, da hatte ein Ehemann seine *-Frau beim Sicherheitsstop abgesetzt und er selbst ***-Taucher ist nochmal alleine runter und als er rauf kam war sie tot. In diesem Urteil wurde ein sogenannter "Sportvertrag" genannt, der unausgesprochen zwischen den beiden gegolten hat (dabei war die tatsache das es ein Ehepaar war völlig irrelevant). Er war dabei auch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Ich schau mal ob ich das Urteil rausgoogeln kann.


    MONSTI

  • Here we go:


    Landgericht Darmstadt Entscheidung vom 29.01.1999 (AZ: 34 LS ? 7 NS) 2. Instanz


    Verurteilung eines Tauchers (CMAS**, ca. 350 Tauchgänge) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe, weil er seine Tauchpartnerin (PADI-OWD, ca. 75 Tauchgänge) zu Beginn eines Tauchgangs absprachegemäß in einer Tauchtiefe von etwa 6 bis 8 Meter verließ, um tiefer zu tauchen. Seine Tauchpartnerin sollte im flachen Bereich zurückbleiben, während der Angeklagte selbst seinen Tauchgang bis in eine Tiefe von ca. 35 Meter allein fortsetzte, ehe er langsam wieder aufstieg. Ca. 20 Minuten nach der Trennung erreichte der Taucher die Wasseroberfläche, ohne dass er zuvor seine Tauchpartnerin wiederfinden konnte. Diese wurde nach ca. 1 Stunde von herbeigerufenen Rettungstauchern aus einer Tiefe von ca. 6 bis 8 Metern tot geborgen. Sie war ertrunken, die Pressluftflasche war leer. In seiner Urteilsbegründung betont das Gericht, daß der Angeklagte schon deshalb verantwortlich ist für den Tod seines Tauchpartners, weil er sich von ihr unter Wasser getrennt und sie alleine im flacheren Wasser zurückgelassen hatte. Hierbei führt das Gericht aus:


    Eine der Grundregeln des Sporttauchens ist: Tauche nie allein.
    Sinn dieser Regel ist es, eine gegenseitige Hilfe der Taucher zu gewährleisten. Bei aller modernen Technik bleibt das Sporttauchen eine gefährliche Sportart, bei der schon kleinste Fehler schwere Konsequenzen haben können. Jeder Taucher kann ganz schnell und auch ohne eigenes Verschulden in eine Situation geraten, in der er sich selbst nicht mehr helfen kann, zumal bei dem Betroffenen sehr schnell Panik entstehen kann. Durch die Anwesenheit eines zweiten Tauchers kann solchen kritischen Situationen vorgebeugt und in Notfällen schnell geholfen werden.


    Das Gericht kommt zu dem Schluß, dass sich der Angeklagte als der wesentlich erfahrenere Taucher nicht von seiner Tauchpartnerin hätte trennen dürfen, selbst wenn diese sich damit einverstanden erklärt hatte. Ohne letztendlich die genaue Todesursache zu klären, sah das Gericht in dem Verstoss des Grundsatzes Tauche nie allein die Ursache für den Tod der Tauchpartnerin, was dann zur Verurteilung führte.