Kennzeichnung bei Einsatz/Transport von Druckluftflaschen

  • Ein von uns schon oft heiss diskutiertes Thema. Nicht nur beim Kauf einer Flasche, sondern auch beim Transport und bei eventuell anfallenden Umlackierungen...
    [...] Ein leidiges Thema ist die Kennzeichnung beim Einsatz und Transport der Druckluftflaschen, auch im eigenen Fahrzeug. Verbindlich ist zur Kennzeichnung eine Lackierung, die bei normaler Pressluft die Flasche nach heute geltender Norm mit einer grauen Schulter zeigt. Zusätzlich muss ein Aufkleber mit einem auf der Spitze stehenden grünen Quadrat befestigt sein, der im oberen Viertel eine liegende schwarze Druckluftflasche zeigt und im unteren Spitz die Zahl 2. Dazu kann in einem Text aufgeführt sein: Klasse 2; Ziffer 1A; UN-Nr. 1002; Luft, verdichtet (Druckluft), Bruttogewicht in Kg. Zudem sind eigentlich auch amtliche Transportpapiere mitzuführen (s.u.) und es muss ein Feuerlöscher im Fahrzeug sein. Bei Nichtbeachtung können bei Kontrollen der Polizei Strafgelder fällig werden.


    Folgende Richtlinen sind beim Transport von Pressluft / Nitrox im eigenen KFZ anzuwenden:


    Bis zu einem Bruttogewicht von 1000 kg müssen beim Transport im Inland keine das Gefahrgut beschreibenden Papiere mitgeführt werden.
    Beim Transport von mehr als 1000 kg muss als Voraussetzung eine Gefahrgutunterweisung mit anschließender Prüfung erfolgt sein.
    Bei Grenzüberschreitung (Fahrt ins Ausland, auch EG) müssen auch unter der Grenze von 1000 kg die Gefahrgutpapiere mitgeführt werden.
    Es gibt aber auch Auflagen beim gleichzeitigen Transport von Pressluft / Nitrox und Sprengstoffen im Fahrzeug. Wer zum Beispiel Nikko-Signale mit sich führt, fällt bereits unter diese Verordnung. Diese besagt, dass bis zu einem Bruttogewicht von 5 kg (es gilt das Gesamtgewicht der mit Sprengmitteln betriebenen Einheit und nicht das Nettogewicht des reinen Sprengstoffs!) der gemeinsame Transport zulässig ist.


    Veröffentlicht im Juli 1997, verbindlich ab 1.7.2006 ist die neue Farbkennzeichnung der EN 1089-3. Demnach müssen Presslufttauchgeräte (Gase zur Inhalation) dann komplett weiß lackiert sein, dazu einen schwarzen Ring an der Schulter tragen und ebendort zwei gegenüberliegende blaue N. Alternativ sind Sauerstoff-Flaschen (darunter fallen auch Nitrox-Flaschen) statt mit dem Ring mit zwei gegenüber liegenden schwarzen N zu kennzeichnen. Ob man dann ältere Flaschen fachgerecht umlackieren lässt oder gleich eine neue kauft, muss überdacht werden.


    Damit aber nicht genug. Es gibt auch verbindliche Vorschriften, wie die Flaschen beim Transport im PKW zu lagern und wie die Ventile zu sichern sind. Am besten lagert man die Flaschen, verlässlich gesichert gegen das Verrutschen, quer zur Fahrtrichtung (verbindlich bei Unterbringung im vorderen Fahrzeugbereich). Verbindlich vorgeschrieben sind belüftete Ventilschutzkappen, ein Ausrüstungsteil, das sich kaum im Besitz von Sporttauchern befindet. Entsprechend patentierte Kappen hat die Firma Scuba Sicherheitstechnik, aus Stahl gefertigt, im Lieferprogramm. Schnell montiert ist der am Flaschenhals zu befestigende Edelstahlring (Klemmring), der der Kappe als Befestigungspunkt dient. Mono- wie Doppelventile werden so zuverlässig gegen harten mechanischen Schlag geschützt. Auch wenn es bis heute keinen publizierten Fall gibt, in dem eine Pressluftflasche beim PKW-Transport wegen eines Unfalls einen dramatischen Schaden am Ventil erlitt, sollte man hier die Kraft von 200 bar nicht unterschätzen und vorsorgen. Aufgrund bestehender Regelungen ist man ohnehin dazu verpflichtet! [...]


    Soviel zu diesem Thema... Wie schon beim Thema Aluflaschen stammt dieser Ausschnitt aus dem Bericht von Michael Goldschmidt, welcher unter http://www.unterwasser-online.…nd_pressluftflaschen.html zu finden.
    Alle Angaben sind meinerseits ohne Gewähr und Haftung, nur als Beitrag zur allgm. Information.

  • So, hier nun mal wieder etwas mehr Input, also wat zum nachdenken :vogel: Bei dem Beitrag handelt es sich um Auszüge eines Berichtes.


    [...] Seit 1957 gibt es das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route) "Europäischen Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter". Bis heute sind 38 europäische- und Anrainerstaaten diesem Abkommen beigetreten und haben dies durch nationales Recht umgesetzt. Etwa alle zwei Jahre wird dieses Abkommen überarbeitet und aktualisiert. (UN "orange Book")
    ADR 2003: Einführung zum 1. Januar 2003.
    ADR 2001: Übergangsfrist läuft noch bis zum 30. Juni 2003, danach findet ADR 2001 keine Anwendung mehr. Derzeit gültig ist das ADR 2003- manche Länder wie Österreich hinken leider mit der Umsetzung in der nationale Gesetzgebung etwas nach, dort ist das ADR 2001 voraussichtlich noch bis zum 30. Juni 2003 gültig.
    Nachfolgende Informationen beziehen sich allesamt auf das ADR 2003!


    Nationale Umsetzung:
    Österreich: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
    Deutschland: Gefahrgut-Beförderungsgesetz (GGBefG)
    Schweiz: Schweizer Verordnung über die nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR)
    Ich möchte betonen, dass die Informationen hier ausschließlich aus dem Blickwinkel des ADR geschehen. Andere, dennoch anzuwendende Vorschriften und Gesetze wie Druckbehälterverordnung, Kraftfahrgesetz, usw. werden hier nicht behandelt!


    Ist eine Tauchflasche Gefahrgut?
    JA! Eine Tauchflasche ist im Sinne des ADR Gefahrgut! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 so aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2
    Und was sagt mir diese Bezeichnung nun?
    UN1002: UN-Nummer des Gutes
    LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET: Offizielle Stoffbenennung nach ADR Abschnitt 3.1.2
    2.2: Gefahrzettel nach 5.2.2 ADR (hier: Nicht entzündbares nicht giftiges Gas)


    Bin ich jetzt mit der Tauchflasche im Auto ein Gefahrguttransport?!
    NEIN! Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…


    Muss ich auf meine private Tauchflasche oder mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben?
    Im Sinne des ADR: NEIN!
    Da bei dieser Frage aber das ADR nur eines von mehreren Gesetzen ist, die im deutschsprachigen Raum (Österreich, Schweiz, Deutschland) diese Frage zT. in Überschneidung regeln, ist es trotzdem empfehlenswert, den Gefahrzettel 2.2 anzubringen, um vor Auslegungskünstlern von Gesetzen sicher zu sein und sich keinen teuren Strafzettel einzuhandeln.


    Wie sieht die Situation mit sauerstoffangereicherter Luft (Nitrox) aus?
    Für den privaten Taucher ebenso wie Luft. Nach Sondervorschrift 292 ist bis 23.5 Vol% Sauerstoff die Bezeichnung für Luft, darüber Einstufung als oxidierendes Gas (Gefahrzettel 5.1)


    Meine Notfall-Sauerstoffflasche, was ist mit der?
    Für den privaten Taucher siehe Luft. UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2(5.1)


    Argon für den Trocki?
    Für den privaten Taucher siehe Luft. UN1006 ARGON, VERDICHTET 2.2


    Was muss ich beachten?
    Wichtig ist in jedem Fall eine Flasche mit gültigem TÜV, sowie eine ausreichende (Lade) Sicherung der Flasche im PKW. Eine ungesichert im Fond des Wagens liegende Flasche entspricht mit Sicherheit nicht den Vorschriften!! Es empfiehlt sich hier in Ermangelung glasklarer neuer Vorgaben noch eine Weile auf die alten Vorgaben zurückzugreifen, im Moment werden viele dieser Vorschriften geändert oder im Gesetzgebungsverfahren beraten. Es bleibt abzuwarten inwieweit die jeweiligen nationalen Vorschriften durch die Praxis einer Änderung erfahren. Also vorerst den Ventilkragen noch nicht wegwerfen, den Feuerlöscher noch bereithalten, bei Mischgasen für eine ausreichende Belüftung sorgen und nicht rauchen!


    Wie sieht das Ganze für NICHT-PRIVATPERSONEN aus?
    Im Gegensatz zu Privatpersonen fallen Tauchclubs, Tauchschulen, etc. nicht in die allgemeinen Freistellungen nach dem ADR! Ein gangbarer Weg wäre hier die Beförderung innerhalb der Freigrenze je Beförderungseinheit (Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR). Das bedeutet, dass bis zu 1000 l Gesamt-Flaschenvolumen an Luft, Nitrox, Sauerstoff und Argon befördert werden dürfen, ohne als Gefahrguttransporter zu gelten. Ein entsprechendes Beförderungspapier ist hier jedoch bereits notwendig!


    ZUSAMMENFASSUNG:
    Privatpersonen, die ihre Tauchflaschen, egal ob Luft, Nitrox, Argon etc. zum (Sport/Hobby)-Tauchen oder Füllen im PKW transportieren, müssen grundsätzlich weder am PKW noch an der Flasche irgendwelche Gefahrzettel, Placards (Großzettel) oder Symbole anbringen und auch keinerlei Transportpapiere oder ähnliches mitführen.
    Nochmals: Diese Informationen bzw. Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Vorschriften des ADR! Alle anderen Gesetze und Vorschriften (TÜV, Transportsicherung im Auto, etc.) sind selbstverständlich auch von Privatpersonen einzuhalten!


    Den gesamten Bericht von Harald Mathä kann man finden unter [FTP]http://www.taucher.net/redaktion/28/show.html?topic=6[/FTP]


    Gefährlicher Gruß - Alex
    Dieser Beitrag stellt eine Info dar, es wird über Inhalt und Handhabung keine Haftung übernommen :angesäuert: